02251 – 52348

Schneppenheimer Weg 60, 53881 Euskirchen

AGBs

Kuntze Gerüstbau GmbH

Kuntze Gerüstbau 

Gerüste aus Euskirchen und Umgebung

Kuntze Gerüstbau GmbH
Geschäftsführer: Wolfgang & Patrick Kuntze

Schneppenheimer Weg 60,
53881 Euskirchen
Tel: 02251 / 52348
service@kuntze-geruestbau.de
Fax: 02251 / 127637

HRB: 12385

Haftpflichtversicherung HDI

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

DE226987271

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Gerüstbau

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

1.1 Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus – soweit nachstehend nicht anders vereinbart:
die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen, verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.6, 4.213 sowie 5.1.1, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgendem Inhalt geregelt werden
3.6
3.6.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die
Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.6.2 Sofern während der Gebrauchsüberassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.6.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.2.13 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwertung ohne diese Vorleistung nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.1.1 … Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche des Gerüstes gerechnet …

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Alles Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.4 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach Ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Die gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbindungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

2. Rückgabepflicht

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung die Ursache war.

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

3.1 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

3.2 Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, wo verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

4. Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1 Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstige Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

4.2 Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach Ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Gerüstauf- und abbau
5.1.1 Der Auftragnehmer stellt die Schlussrechnung nach Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen hinsichtlich der Gerüststellung. Die vertragliche Leistung des Auftragnehmers ist erbracht, sobald das Gerüst auftragsgemäß errichtet und durch den Auftraggeber und / oder dessen Bevollmächtigten abgenommen wurde. Die Abnahme erfolgt auch konkludent durch Ingebrauchnahme des Gerüstes. Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Abnahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung ($ 14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.1.2 Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr.3 Abs.2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff. BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff. BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs.3, BGB) berufen.

5.2 Mietzeit
5.2.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung schuldet der Auftraggeber für die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Standzeit den vereinbarten Mietzins. Dieser wird wöchentlich geschuldet; der Mietzins ist zahlbar spätestens bis zu dem auf der Mietrechnung vermerkten Zahlungsziel.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, Euskirchen.